Corona – Wesentliche Neuerungen der 26. CoBeLVO

Dreyer: “kein weiterer Lockdown”

09.09.2021

Während der Sitzung des sogenannten Corona-Bündnisses Rheinland-Pfalz an diesem Donnerstag hat sich die Ministerpräsidentin festgelegt: „Es wird keinen weiteren Lockdown für Geimpfte und Genesene geben”, betont sie auf Nachfrage. Die Geschäfte sollen von nun an dauerhaft geöffnet bleiben. Allerdings könne es je nach Inzidenz Einschränkungen für Nicht-Geimpfte geben.

Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt sprach in diesem Zusammenhang von einem wichtigen Signal an die Unternehmen und insbesondere an den schwer getroffenen Einzelhandel. „Die Betriebe brauchten nun eine belastbare Zukunftsperspektive”, so die Ministerin.

 

Der Handelsverband Mittelrhein-Rheinhessen-Pfalz e. V. informiert über die neueste Corona Bekämpfungsverordnung:

Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat am 08.09.2021 die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 12.09.2021 in Kraft.

Für den Herbst wurden für Rheinland-Pfalz ein „2G+“-System und ein neues Warnstufensystem entwickelt. Für Geimpfte und Genesene bleibt es bei einem sehr großen Stück Normalität. Es werden für diese Gruppe unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sein, zu denen ein gewisses Kontingent an nicht-immunisierten Personen hinzukommen können. Als Faustregel gilt: Es ist kein Lockdown als Schutzmechanismus mehr vorgesehen: Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater und Kinos sollen geöffnet bleiben, auch bei steigenden Inzidenzen.

Die neuen Warnstufen setzen sich künftig zusammen aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten.

Warnstufensystem statt der bisherigen Orientierung an 7-Tage-Inzidenz

  • Die in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städte jeweils geltenden notwendigen Schutzmaßnahmen sind von der für die jeweilige Kommune festgestellten Warnstufe abhängig. Die entsprechende Warnstufe (Warnstufe 1 – Warnstufe 3) bestimmt sich anhand der drei Leitindikatoren „Sieben-TageInzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ (vgl. anhängende Tabelle). Die aktuellen Zahlen der drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts RP veröffentlicht.
  • Überschreiten mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinander folgenden Werktagen („Dreitagesabschnitt“) die in der Tabelle festgelegten Werte, wird die nächste Warnstufe erreicht. Ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Dreitagesabschnitts gilt dann diese neue Warnstufe in der betroffenen Kommune. Gleiches gilt umgekehrt bei Unterschreiten der festgelegten Indikatoren für den Wechsel in die nächstniedrigere Warnstufe.
  • Die betroffene Kommune hat den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe gilt, öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Maskenpflicht

 Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen einer Maske des Standards eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder eine KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt. Die bisher sogenannte „qualifizierte“ oder „verschärfte“ Maskenpflicht ist nunmehr also der Regelfall.

Testpflicht, Status „geimpfte Person“ und „nicht-immunisierte Person“

 Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt diese – wegen einer Einheitlichkeit anders als in der 25. CoBeLVO – nunmehr nicht für Kinder bis einschließlich 11 Jahre und weiterhin nicht für Schülerinnen und Schüler. Hintergrund sind die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und dem damit bereits erreichten hohen Schutzniveau.

Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt.

 

Im Übrigen können wir Ihnen die erfreuliche Mitteilung weitergeben, dass sich für den Handel keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

Aufgrund der besonderen Verbundenheit des Handels und der Gastronomie in den Städten und Gemeinden, geben wir nachfolgend die Änderungen der 26. CoBeLVO für die Gastronomie bekannt:

Gastronomie

Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – immer die Testpflicht.

Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen.

Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.